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   BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85   

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https://dejure.org/1985,14174
BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85 (https://dejure.org/1985,14174)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1985 - 1 StR 256/85 (https://dejure.org/1985,14174)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 (https://dejure.org/1985,14174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung - Bewertung einer Anstaltseinweisung durch einen Gebrechlichkeitspfleger als besonderer Umstand im Sinne des § 67b Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Aussetzung der Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1975 - 1 StR 143/75

    Charakterisierung eines Antrages als Beweisantrag - Entscheidung über Maßregeln

    Auszug aus BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85
    Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 69; Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80).

    Eine Aussetzung wäre hierbei zu verantworten, wenn damit zu rechnen wäre, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die vom Pfleger weiterhin verfügte Anstaltseinweisung abgewendet oder so abgeschwächt wäre, daß zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 bei Holtz MDR 1977, 279, 280).

  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85
    Eine Aussetzung wäre hierbei zu verantworten, wenn damit zu rechnen wäre, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die vom Pfleger weiterhin verfügte Anstaltseinweisung abgewendet oder so abgeschwächt wäre, daß zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 bei Holtz MDR 1977, 279, 280).
  • BGH, 20.05.1980 - 5 StR 254/80

    (Verminderte) Schuldunfähigkeit und aufgrund dessen Erwartung zukünftiger Taten

    Auszug aus BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85
    Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 69; Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
  • BGH, 01.09.1986 - 3 StR 394/86

    Unterbringung eines Beschuldigten im Landeskrankenhaus als besonderer Umstand im

    Die Unterbringung des Beschuldigten nach §§ 1915, 1800, 1631 b BGB im Landeskrankenhaus stellt nach Auffassung des Landgerichts, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, keinen besonderen Umstand im Sinne des § 67 b StGB dar (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 20. Juli 1985 - 1 StR 256/85 m.w.N.), der die Erwartung rechtfertigen könnte, der Zweck der Maßregel nach § 63 StGB könne auch dadurch allein erreicht werden.
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